

BESTATTUNGSARTEN
Die Form der Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen.
Liegt keine Willenserklärung vor, so entscheidet nach dem Gesetz der Ehegatte bzw. der nächste Angehörige über die Art der Bestattung. Lebenspartner (ohne amtliche Eheschließung) haben gesetzlich kein Entscheidungsrecht. Hier ist eine schriftliche Willenserklärung zu empfehlen.
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Erdbestattung
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Die Erdbestattung ist die traditionelle Bestattungsart.
Eine Sargbeisetzung ist in folgenden Grabarten möglich:
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Wahlgrabstätten
Hier besteht grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit. Eine Stelle kann nach je nach Verfügbarkeit ausgesucht werden.
Die Ruhezeit der Särge beträgt 25 Jahre und die Grabstelle kann nachgekauft oder wiederbelegt werden. Auf eine Stelle können 1 Sarg und zusätzlich 4 Urnen bestattet werden.
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Reihengrabstätten
Die Grabstätten werden auf einem vorgegeben Feld der Reihe nach bestattet.
Die Ruhezeit der Särge beträgt 25 Jahre und die Grabstätte kann nicht nachgekauft odier wiederbelegt werden. Es kann nur 1 Sarg bestattet werden.
Waldgrabstätten
Diese Grabstätten sind als Lichtungen in Baumbeständen für Sarg- und Urnenbeisetzungen angelegt.
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Ein Nachkauf oder eine Wiederbelegung sind möglich. Je Stelle können dort 1 Sarg und 4 Urnen bestattet werden.
(Nicht auf allen Friedhöfen verfügbar)
Familiengrabstätten
Hier handelt es sich um Grabfelder mit Hecken, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden.
​Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Ein Nachkauf oder Wiederbelegung sind möglich.
Je Stelle können 1 Sarg und 4 Urnen bestattet werden.
(Nicht auf allen Friedhöfen verfügbar)
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Anonyme Sargbeisetzung
In eine anonyme Grabstätte wird der Sarg auf einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Fläche eines städtischen Friedhofes bestattet. Eine individuelle Gestaltung und das Aufstellen von Grabmalen sind nicht möglich.
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Gemeinschaftsgrabstätten
Diese befinden sich zum Teil noch in der Planung.
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Feuerbestattung
Die Feuerbestattung ist die Einäscherung (Verbrennung) des Verstorbenen im Sarg. Voraussetzung ist der Wunsch des Verstorbenen zu Lebzeiten. Sie ist jederzeit möglich. Wenn keine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt, können die nächsten Angehörigen den Willen des Verstorbenen schriftlich bekunden.
Einige entscheiden sich für die Trauerfeier mit dem Sarg vor der Einäscherung. Diese findet entweder in der Trauerhalle oder der Kirche statt. Die Urne wird, zu einem späteren Zeitpunkt, beigesetzt.
Dies bedeutet eine doppelte seelische Belastung, einmal die Trauerfeier, einmal die Beisetzung. Man kann sich dazu entscheiden die Trauerfeier an der Urne mit anschließender Urnenbestattung durchzuführen.
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